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Barrierefreies Wohnen

Treppenlifte, Umfeldsteuerungen oder Türverbreiterungen für das eigenständige Wohnen ohne Barrieren können mit hohen Kosten verbunden sein.

Meistens müssen die Betroffenen die Neu- oder Umbauten aus Eigenmitteln finanzieren. In Einzelfällen können jedoch verschiedene Kostenträger die Baumaßnahme bezuschussen. Der Staat gewährt unter Umständen günstige Darlehen und hilft mit Steuererleichterungen.

Die Kostenträger zahlen Darlehen oder Zuschüsse, um die berufliche und soziale Teilhabe sowie die eigenständige Lebensführung zu unterstützen. Die Fördergrenzen sind unterschiedlich. Teilweise hat das Einkommen der Antragstellerin oder des Antragstellers Einfluss auf die Höhe.
Zu beachten ist, den Förderantrag vor dem Bau und vor einem Kaufvertrag zu stellen und die schriftliche Genehmigung abwarten!

Pflegebedürftige oder Menschen mit Behinderung, die einen Pflegegrad haben, können einkommensunabhängige Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen von der Pflegekasse erhalten. Pro Maßnahme ist ein Zuschuss bis zu 4.000 EUR möglich, leben mehrere pflegebedürftige Personen zusammen, erhöht sich der Zuschuss auf maximal 16.000 EUR.

Die Förderung wird gewährt, wenn die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird (§ 40, Abs. 4 SGB XI).

Eine Maßnahme wird allerdings nur einmal gefördert, auch wenn sie mehreren Pflegebedürftigen zugutekommt und die Baumaßnahmen zeitlich auseinander liegen. Wenn sich der Gesundheitszustand erheblich verschlechtert oder sich der Pflegegrad erhöht, kann man eine neue Maßnahme beantragen.

Einzelne Hilfsmittel wie Klappstützgriffe, Badewannenlifte oder Toilettensitzerhöhungen kann eventuell die Krankenkasse übernehmen.

Erwerbstätige Menschen mit Behinderung haben grundsätzlich Anspruch auf die behinderungsgerechte Gestaltung ihres Wohnraums, wenn es für die Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich ist. Dies ist allgemein im SGB IX geregelt sowie in den einzelnen Sozialgesetzbüchern und in der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung konkretisiert (§ 49 Abs. 8 Nr. 6, § 185 Abs. 3 Nr. 1 d i.V.m. § 22 SchwbAV).

Welcher Leistungsträger für Fördermittel in Frage kommt, hängt unter anderem von der Behinderungsursache, dem Schweregrad und den Versicherungszeiten ab:

  • Rentenversicherung: Wer mehr als 15 Jahre Sozialversicherungsbeiträge geleistet hat, wird von seiner zuständigen Rentenversicherung unterstützt.
  • Bundesagentur für Arbeit: Bei weniger als 15 Jahren Beitragszahlung - und auch für Auszubildende - ist in der Regel die Bundesagentur für Arbeit zuständig.
  • Unfallversicherung: Ist eine anerkannte Berufskrankheit oder ein Arbeitsunfall die Ursache einer Behinderung, zahlt die gesetzliche Unfallversicherung beziehungsweise die jeweilige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse (konkrete Hinweise siehe § 41 SGB VII in Verbindung mit den UV-Wohnungshilfe-Richtlinien).
  • Integrationsamt (Inklusionsamt): Freiberuflich Tätige, Selbstständige und Beamtinnen oder Beamte mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung, für die kein Rehaträger zuständig ist, können unter Umständen vom Integrationsamt unterstützt werden (§ 22 SchwbAV).

Im Zusammenhang mit der Grundsicherung und Eingliederungshilfe (Leistungen für Wohnraum) können auch die Träger der Eingliederungshilfe und Grundsicherungsämter bei der Beschaffung von behinderungsgerechtem Wohnraum helfen oder den Umbau einer vorhandenen Wohnung bezuschussen.
Diese Institutionen leisten allerdings nur nachrangig, wenn kein anderer Leistungsträger zuständig ist. Ihre Leistungen sind an Einkommens- und Vermögensgrenzen gebunden und werden unter Umständen nur als Darlehen vergeben.

Die bundeseigene KfW-Bankengruppe (Kreditinstitut für Wiederaufbau) bietet Privatpersonen Kredite und Zuschüsse für barrierefreies Umbauen und Bauen von Wohnraum an.

Das Programm Nummer 159 ist ein günstiger Kredit zum barrierefreien Umbau von Wohnraum. Möglich ist eine Finanzierung bis zu 100 Prozent der förderfähigen Investitionskosten, maximal aber 50.000 EUR pro Wohneinheit. Den Kredit können Privatpersonen, Wohnungsunternehmen und Wohnungsgenossenschaften sowie Mieterinnen und Mieter in Absprache mit dem Vermieter oder der Vermieterin beantragen. Die Abwicklung und Auszahlung des Kredits übernimmt die jeweilige Hausbank.

Außerdem zahlt die KfW Investitionszuschüsse für barrierefreies Bauen (Nummer 455-B). Der Zuschuss kann direkt bei der KfW gestellt werden.

Die beiden Förderprogramme Investitionszuschuss 455 und Kredit 159 können aber nicht miteinander kombiniert werden.

Darüber hinaus gibt es noch andere Banken, die Förderdarlehen vergeben (z. B. NRW.Bank).

Viele Bundesländer, Städte und Gemeinden haben eigene Förderprogramme für altersgerechten und barrierefreien Um- und Ausbau, die häufig zeitlich befristet sind und unterschiedliche Fördervoraussetzungen beinhalten. Informationen sind bei den örtlichen Wohnungsämtern oder den Staats- und Landesbanken erhältlich.

Eine Reihe von Stiftungen fördern barrierefreies Bauen oder Umbauten wie die Elsa-Krauschitz-Stiftung oder die Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe - Otto Perl.

Steuerzahlende können Umbaukosten als "außergewöhnliche Belastungen" in der Steuererklärung geltend machen. Wichtig ist, sich vor Beginn der Umbaumaßnahmen beim eigenen Finanzamt zu erkundigen, welche Dokumente (Rechnungskopien, Behinderungsausweis, Atteste etc.) dafür vorzuhalten sind.

Barrierefreies Bauen erfordert weitsichtige Planung und eine genaue Einschätzung der teilweise hohen Kosten. Fachkompetente Hilfe gibt es zum Beispiel bei folgenden Ansprechstellen:

  • Wohnberatungsstellen: In Deutschland gibt es nicht die eine Wohnberatung, vielmehr ist diese häufig in andere Beratungsangebote eingebunden (z. B. Pflegestützpunkte).
  • Sachverständige: Dies sind speziell ausgebildete Fachplaner und -planerinnen sowie Sachverständige für barrierefreies Planen, Bauen und Wohnen. Hierzu zählen auch die Bundesarchitektenkammer (BAK), die Bundesingenieurkammer (BIngK) sowie die Handwerkskammern (z. B. Zentralverband Sanitär Heizung Klima - ZVSHK).
  • Selbsthilfevereine und -verbände: Diese Einrichtungen helfen bei der Antragsformulierung oder vermitteln kompetente Hilfe (z. B. Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter BSK).