Barrierefreie Arbeitsstätten

Beschäftigt ein Unternehmen Menschen mit Behinderungen, sind die Bereiche der Arbeitsstätte barrierefrei zu gestalten, zu denen die Beschäftigten mit Behinderungen Zugang haben müssen. Hilfreiche Planungsunterstützung bieten zum Beispiel die Berufsgenossenschaften. Werden barrierefreie Prinzipien bereits bei Neu- und Umbauten eingeplant, spart das langfristig Kosten und bringt Vorteile für alle Mitarbeitenden.

Dieser Artikel im Überblick:

Wichtiger Hinweis

Beachten Sie, den Förderantrag vor dem Bau und vor einem Kaufvertrag zu stellen und die schriftliche Genehmigung abzuwarten!

Anforderungen an barrierefreie Arbeitsstätten

Barrierefreiheit bezieht sich auf den Arbeitsplatz, aber auch auf die Arbeitsmittel wie beispielsweise die Hard- und Software, auf Türen und Treppen, Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge, Orientierungssysteme, Beleuchtung, Wasch- und Toilettenräume oder die Möblierung.

Anforderungen an barrierefreie Arbeitsstätten

  • Wahrnehmbarkeit
  • Erkennbarkeit
  • Erreichbarkeit
  • Nutzbarkeit
  • Kontrollierbarkeit durch die nutzende Person

Gestaltungsprinzipien

Um möglichst vielen Bedürfnissen von Menschen mit Beeinträchtigungen gerecht zu werden, gibt es weitreichende Gestaltungsprinzipien, die über die ergonomischen Normen hinausgehen.

Gestaltung für die Gruppe mit den weitestreichenden Bedürfnissen

Hierbei richtet sich die Planung danach, dass möglichst alle teilhaben können und berücksichtigt dabei eine konkrete Nutzungssituation, bei der Beschäftigte oder andere Menschen die weitestgehenden Bedürfnisse haben.

Beispiel: In einem Krankenhaus müssen die Türen so breit sein, dass das Pflegepersonal Betten hindurchschieben und Menschen im Rollstuhl hindurchfahren können. Die Gruppe mit den weitestreichenden Bedürfnissen ist in diesem Fall das Pflegepersonal.

Zwei-Kanal-Prinzip (gute Erreichbarkeit und Nutzbarkeit)

Hier gilt das Gestaltungsprinzip der guten Erreichbarkeit und Nutzbarkeit. Das bedeutet, dass bei der Nutzung eines Produktes eine geringe oder nicht vorhandene Fähigkeit durch eine alternative Fähigkeit ersetzt wird.

Beispiel: Tätigkeiten müssen einhändig ausgeführt werden können oder sowohl im Stehen wie auch im Sitzen möglich sein.

Zwei-Sinne-Prinzip

Bei einer barrierefreien Gestaltung von Gebäuden ist das Zwei-Sinne-Prinzip einzuhalten. Hierbei wird nach dem Prinzip gute Wahrnehmbarkeit und Erkennbarkeit gestaltet. Das bedeutet, dass mindestens zwei der drei Sinne Sehen, Hören oder Tasten angesprochen werden müssen. Es ist aber zu beachten, dass dabei nicht alle Menschen berücksichtigt werden.

Beispiel: Für gehörlose und blinde Menschen müssen Alarmsignale hör- und sichtbar sein oder gleichzeitig ein Vibrationssignal abgeben. Taubblinde Menschen können rein akustisch-visuelle Signale allerdings nicht wahrnehmen, was bei der Planung zu bedenken ist.

Rechtliche und gestalterische Anforderungen an barrierefreie Arbeitsstätten sind in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), in den technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) und verschiedenen DIN Normen und Verordnungen festgelegt (z. B. DIN 18040 zum barrierefreien Bauen, DIN EN ISO 6285 zur Ergonomie, Bildschirmarbeitsplatzverordnung).

Gefährdungsbeurteilung als Planungsgrundlage

Zentrales Instrument im Arbeitsschutz ist die Gefährdungsbeurteilung. Eine systematische Prüfung der Arbeitsstätte zeigt, wo es Unfall- oder andere Gesundheitsrisiken gibt und welche Veränderungen notwendig sind. Hier sind vor allem Fluchtwege zu  beachten. Ausgebildete Fachkräfte für Arbeitssicherheit führen solche Gefährdungsbeurteilungen durch. Auch die Berufsgenossenschaften können hierzu beraten und unterstützen.

Beratung und mögliche Leistungsträger

Unternehmen können sich bei der barrierefreien Planung und Gestaltung von den Berufsgenossenschaften beraten lassen. Bei speziellen behinderungsspezifischen Aspekten (z. B. Sehbehinderung, Hörbehinderung) unterstützen vor allem die Technischen Beratungsdienste des Integrationsamts/Inklusionsamts oder der Bundesagentur für Arbeit.

Hilfe bieten außerdem die Handwerkskammern, Architekten- und Ingenieurskammern oder auf Barrierefreiheit spezialisierte Sachverständige.