Barrierefreie Arbeitsstätten

Beschäftigt ein Unternehmen Menschen mit Behinderung, muss die Arbeitsstätte barrierefrei sein. Bei der barrierefreien Gestaltung sind die individuellen Anforderungen und die Sicherheit der betreffenden Beschäftigten zu berücksichtigen. Gute Planungshilfen bieten beispielsweise die Berufsgenossenschaften.

Der Innen- und Außenbereich eines Betriebes lässt sich durch Rampen oder automatische Türöffner so gestalten, dass sich Beschäftigte mit Behinderungen ohne fremde Hilfe bewegen und ihre Arbeit eigenständig ausführen können. Barrierefreiheit fördert nicht nur die Produktivität der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, sondern verhindert auch Arbeitsunfälle. Berücksichtigen Unternehmen bereits beim Neu- und Umbau barrierefreie Gestaltungsprinzipien, zahlt sich dies langfristig wirtschaftlich aus. Nachträgliche Anpassungskosten entfallen und auch Arbeitskräfte ohne Behinderung können von intelligenten Lösungen profitieren.

Barrierefreiheit bezieht sich nicht nur den Arbeitsplatz, sondern auch auf die Arbeitsmittel wie die Hard- und Software, auf Türen und Treppen, Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge, Orientierungssysteme, Beleuchtung, Wasch- und Toilettenräume oder die Möblierung. 

Allgemein sollten barrierefreie Arbeitsstätten folgende Anforderungen erfüllen:

  • Wahrnehmbarkeit
  • Erkennbarkeit
  • Erreichbarkeit
  • Nutzbarkeit
  • Kontrollierbarkeit durch den Nutzer

Je nach Bedürfnis der Personengruppen ist das so genannte

  1. Zwei-Kanal-Prinzip (gute Erreichbarkeit und Nutzbarkeit) beziehungsweise das
  2. Zwei-Sinne-Prinzip (gute Wahrnehmbarkeit und Erkennbarkeit)

anzuwenden. Informationen lassen sich beispielsweise über visuell-taktile oder visuell-akustische Sinneswege anzeigen.

Rechtliche und gestalterische Anforderungen an barrierefreie Arbeitsstätten sind in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), in den technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) und verschiedenen DIN Normen und Verordnungen festgelegt (z. B. DIN 18040 zum barrierefreien Bauen, DIN EN ISO 6285 zur Ergonomie, Bildschirmarbeitsplatzverordnung).

Zentrales Instrument im Arbeitsschutz ist die Gefährdungsbeurteilung. Eine systematische Prüfung der Arbeitsstätte zeigt, wo es Unfall- oder andere Gesundheitsrisiken gibt und welche Veränderungen notwendig sind. Hier sind vor allem Fluchtwege zu  beachten. Ausgebildete Fachkräfte für Arbeitssicherheit führen solche Gefährdungsbeurteilungen durch. Auch die Berufsgenossenschaften können hierzu beraten und unterstützen.

Unternehmen können sich bei der barrierefreien Planung und Gestaltung von den Berufsgenossenschaften beraten lassen. Bei speziellen behinderungsspezifischen Aspekten (z. B. Sehbehinderung, Hörbehinderung) unterstützen vor allem die Technischen Beratungsdienste des Integrationsamtes (Inklusionsamtes) oder der Bundesagentur für Arbeit.

Hilfe bieten außerdem die Handwerkskammern, Architekten- und Ingenieurskammern oder auf Barrierefreiheit spezialisierte Sachverständige.