Widerspruchs- und Klageverfahren im Sozialrecht
Lehnt ein Leistungsträger einen Antrag auf Kostenübernahme für ein Hilfsmittel oder eine technische Arbeitshilfe ab, ist ein Widerspruch oder im weiteren Verlauf auch eine Klage möglich. Es müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen beachtet werden, und ein Gerichtsverfahren kann lange dauern.
Dieser Artikel im Überblick:
- Welche Fristen muss man beim Widerspruch einhalten?
- Was ist beim Widerspruchsschreiben zu beachten?
- Was kann man tun, wenn auf den Widerspruch nicht reagiert wird?
- Wann kann man vor dem Sozialgericht klagen?
- Welche Möglichkeiten gibt es, wenn eine Leistung dringend benötigt wird?
- Was ist die Beratungs- und Prozesskostenhilfe?
- Wer bietet Rechtsberatungen und andere Hilfen an?
Welche Fristen muss man beim Widerspruch einhalten?
In den meisten Fällen teilen die Leistungsträger ihre Entscheidungen (Verwaltungsakt) schriftlich mit. Werden Leistungsberechtigte nur mündlich, z. B.telefonisch, über die Entscheidung informiert, haben sie das Recht, die schriftliche Entscheidung anzufordern. Die Entscheidung muss eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, die darauf hinweist, welche Fristen und Formalien für den Widerspruch zu beachten sind.
Innerhalb der geltenden Fristen müssen Leistungsberechtigte den Widerspruch schriftlich bei dem entsprechenden Leistungsträger oder mündlich zur Niederschrift in einer Geschäftsstelle des Leistungsträgers einlegen:
- Frist ein Monat: Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat, wenn der Ablehnungsbescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält.
- Frist ein Jahr: Die Frist verlängert sich, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung im Ablehnungsbescheid fehlt oder fehlerhaft ist.
- Fristbeginn: Die Frist beginnt, wenn der Ablehnungsbescheid der leistungsberechtigten Person zugegangen ist.
Frist der Widerspruchsbegründung
Der Einspruch kann sofort begründet oder mit einem Vermerk versehen werden, z. B. „Die Begründung dieses Einspruchs erfolgt gesondert“. Für die Begründung des Widerspruchs gibt es keine feste Frist. Sie sollte aber im eigenen Interesse so schnell wie möglich erfolgen.
Elektronisch kann ein Widerspruch nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder durch eine De-Mail nach dem De-Mail Gesetz eingelegt werden. Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend!
Abgabestellen für das Widerspruchsschreiben
Ein Widerspruch kann bei der ausstellenden Behörde, aber auch bei jeder anderen inländischen Behörde, einem Versicherungsträger, oder einer deutschen Konsularbehörde eingereicht werden. Im Falle einer Versicherung von Seeleuten (Knappschaft Bahn See) ist es außerdem möglich, den Widerspruch bei einem deutschen Seemannsamt einzureichen (§ 84 Abs. 2 SGG). Im Sozialrecht gilt das Gleiche für Klagen. Das bedeutet, dass eine Klage bei jeder Geschäftsstelle sämtlicher Krankenkassen eingereicht werden kann. Selbst im Urlaub ist es gegebenenfalls möglich, eine Klage bei einem Konsulat abzugeben.
Zugangsfiktion
Ein Bescheid von einer öffentlichen Stelle (Behörde) gilt am dritten Tag nach Datum des Poststempels als dem Adressaten zugegangen. Dies ist ist wichtig, falls ein Widerspruch oder eine Klage fristgerecht eingereicht werden soll.
Was kann man tun, wenn man die Frist verpasst hat?
Wenn Leistungsberechtigte die Widerspruchs- oder Klagefrist nicht einhalten, können sie die Leistung erneut beantragen oder einen sogenannten Überprüfungsantrag stellen (§ 44 SGB X). Dadurch entstehen jedoch weitere Verzögerungen zulasten der Leistungsberechtigten.
Was ist beim Widerspruchsschreiben zu beachten?
Leistungsberechtigte können ein Widerspruchsschreiben frei formulieren oder durch eine anwaltliche Vertretung verfassen lassen. Ist der Widerspruch erfolgreich, erstatten die Leistungsträger die Anwaltskosten.
Es ist wichtig, den Grund für die beantragte Leistung im Widerspruch ausführlich darzulegen und durch Nachweise zu belegen.
Sobald die ablehnende Entscheidung des Leistungsträgers vorliegt, sollten Leistungsberechtigte eventuell mit sachkundiger Hilfe, d. h. in der Regel mit Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten und bei medizinischen Sachverhalten zusätzlich mit Ärztinnen oder Ärzten, gemeinsam prüfen, ob die rechtliche und medizinische Bewertung des Leistungsträgers zutreffend ist und ob alle wichtigen Aspekte berücksichtigt wurden. Bei medizinischen Sachverhalten kann eine ärztliche Stellungnahme als Nachweis hilfreich sein. Der Leistungsträger darf zwar nach Aktenlage entscheiden, muss aber alle bedeutsamen Umstände für den jeweiligen Einzelfall berücksichtigen und die Entscheidung begründen.
Stützt sich der Leistungsträger bei der Ablehnung auf ein Gutachten, beispielsweise des Medizinischen Dienstes (MD) oder eine externe Begutachtung, sollten Leistungsberechtigte dieses anfordern und gegebenenfalls mit der behandelnden fachärztlichen Person sorgfältig prüfen. Bei Fehlern oder unzureichenden Berücksichtigung der Lebensumstände sollten Leistungsberechtigte den Sachverhalt richtigstellen. Wurde das medizinische Gutachten lediglich nach Aktenlage angefertigt, sollten Leistungsberechtigte eine persönliche Begutachtung anregen. Leistungsberechtigte haben ein Recht auf Akteneinsicht nach § 25 SGB X.
Auf telefonische oder schriftliche Anfragen der Leistungsträger, ob Leistungsberechtigte ihren Widerspruch nach der Begründung aufrechterhalten, müssen Leistungsberechtigte nicht reagieren!
Durch den Widerspruch haben sie bereits deutlich gemacht, dass sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind.
Immer wieder kommt es zu Problemen, weil Anträge, Widersprüche oder andere Unterlagen angeblich nicht bei den Leistungsträgern eingegangen sind. Leistungsberechtigte sollten daher darauf achten, dass sie den Eingang der Unterlagen bei den Leistungsträgern nachweisen können, beispielsweise durch vorherige Übersendung per Fax mit Sendebericht. Es ist auch möglich, den Widerspruch direkt beim Leistungsträger abzugeben und sich den Eingang auf einer Kopie des Widerspruchs quittieren zu lassen. Bei einem (Einwurf-)Einschreiben oder einem Einwurf in den Briefkasten des Leistungsträgers ist immer eine Person erforderlich, die den Inhalt des Umschlags und den Einwurf bzw. die Absendung bezeugen kann.
Was ist zu tun, wenn auf den Widerspruch nicht reagiert wird?
Entscheidet der Leistungsträger nicht innerhalb von drei Monaten über den eingelegten Widerspruch, können Leistungsberechtigte auch ohne anwaltliche Vertretung eine Untätigkeitsklage (§ 88 SGG) vor dem Sozialgericht erheben.
Im Sozialrecht ist vor einer Klage immer ein Widerspruchsverfahren durchzuführen.
Mit der Klage sind dem Sozialgericht der Ablehnungsbescheid und der Widerspruch zu übersenden. Da Untätigkeitsklagen in vielen Fällen erfolgreich sind, erstatten die Leistungsträger auch die Kosten einer anwaltlichen Vertretung.
Die Untätigkeitsklage hat keinen Einfluss auf die Entscheidung in der Sache, sondern bewirkt nur, dass der Widerspruch abschließend bearbeitet wird.
Nach § 18 SGB IX können sich Leistungsberechtigte eine Reha-Leistung selbst beschaffen, wenn der Leistungsträger nach Ablauf von zwei Monaten keine schriftlich begründete Mitteilung macht. Die Leistung gilt dann als genehmigt. Diese Regelung gilt aber nicht für die Träger der Eingliederungshilfe, öffentlichen Jugendhilfe und bei Leistungen zur Teilhabe der Sozialen Entschädigung.
Wann ist eine Klage vor dem Sozialgericht möglich?
Weist der Leistungsträger den Widerspruch ab, können Leistungsberechtigte vor dem Sozialgericht klagen. Bei Klagen gegen Entscheidungen des Integrationsamtes/Inklusionsamtes ist das Verwaltungsgericht zuständig.
Die Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid muss das zuständige Sozialgericht benennen und darauf hinweisen, dass die Klage innerhalb eines Monats erhoben werden kann. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie fehlerhaft, verlängert sich die Klagefrist auf ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Zugangs des Widerspruchsbescheids bei der leistungsberechtigten Person.
Leistungsberechtigte können die Klage bei dem zuständigen Sozialgerichtschriftlich einreichen oder die Klage mündlich zu Protokoll geben. Zuständig sind die Mitarbeitenden der Rechtsantragsstelle des jeweiligen Sozialgerichts, die auch bei der Formulierung helfen.
Im Verfahren vor dem Sozialgericht fallen keine Gerichtskosten an. Ebenso übernimmt die Staatskasse ein eventuell vom Gericht beauftragtes Sachverständigengutachten. Fällt dieses für Leistungsberechtigte ungünstig aus, können sie auf eigene Kosten einen weiteren eigenen Sachverständigen hinzuziehen. Ist die Klage erfolgreich, muss der Leistungsträger die Kosten der anwaltlichen Vertretung erstatten.
Leistungsberechtigte können die Akten bei Gericht einsehen und sich selbst vertreten. Wegen der komplexen Rechtsmaterie ist jedoch eine anwaltliche Vertretung vor dem Sozialgericht empfehlenswert.
Lohnt sich eine Rechtsschutzversicherung?
Eine Rechtsschutzversicherung kann das Kostenrisiko für die Rechtsanwaltskosten mindern, zahlt aber im Sozialrecht häufig erst ab dem Klageverfahren. Dies hängt vom jeweiligen Versicherungsvertrag ab. Die Rechtsschutzversicherung hat für Leistungsberechtigte außerdem den Vorteil, dass diese auch die Kosten für ein weiteres Sachverständigengutachten (hier ist mit Kosten von circa 2.000 EUR zu rechnen) übernimmt, beispielsweise wenn das vom Sozialgericht eingeholte Sachverständigengutachten für Leistungsberechtigte ungünstig ausfällt.
Was kann man tun, wenn man die Frist verpasst hat?
Wenn Leistungsberechtigte die Widerspruchs- oder Klagefrist nicht einhalten, können sie die Leistung erneut beantragen oder einen sogenannten Überprüfungsantrag stellen (§ 44 SGB X). Dadurch entstehen jedoch weitere Verzögerungen zulasten der Leistungsberechtigten.
Welche Möglichkeiten gibt es, wenn eine Leistung dringend benötigt wird?
Wird eine Leistung abgelehnt, kann diese Leistung auf eigene Kosten selbst beschafft und die verauslagten Kosten im Widerspruchs- und Klageverfahren geltend gemacht werden.
Wer wirtschaftlich nicht in der Lage ist, sich die Leistung selbst zu beschaffen, sie aber dringend benötigt und der Ausgang des Widerspruchs- und ggf. Klageverfahrens zu lange dauert, kann beim Sozialgericht eine einstweilige Anordnung beantragen. Hierfür ist formal keine anwaltliche Vertretung erforderlich, ist jedoch empfehlenswert. Das normale Widerspruchs- oder Klageverfahren läuft weiter, bis es rechtskräftig abgeschlossen ist.
Das Gericht prüft in dem Fall grob, ob ein Anspruch (Anordnungsanspruch) auf die Leistung besteht und ob ein Eilbedürfnis (Anordnungsgrund) vorliegt.
Mit der einstweiligen Anordnung kann der Leistungsträger verpflichtet werden, die beantragte Leistung vorläufig zu erbringen, um unzumutbare Nachteile von den Leistungsberechtigten abzuwenden. Ob tatsächlich ein Anspruch auf die Leistung besteht, wird im Widerspruchs- und ggf. Klageverfahren geklärt.
Stellt sich z. B. im Klageverfahren heraus, dass kein Anspruch auf die Leistung bestand, kann der Leistungsträger die verauslagten Kosten von der leistungsberechtigten Person zurückfordern.
Lohnt sich eine Rechtsschutzversicherung?
Eine Rechtsschutzversicherung kann das Kostenrisiko für die Rechtsanwaltskosten verringern, allerdings zahlt diese im Sozialrecht häufig erst ab dem Klageverfahren. Hier kommt es auf den jeweiligen Versicherungsvertrag an. Die Rechtsschutzversicherung hat für Leistungsberechtigte außerdem den Vorteil, dass diese auch die Kosten für ein weiteres Sachverständigengutachten (hier ist mit Kosten von circa 2.000 EUR zu rechnen) übernimmt, beispielsweise wenn das vom Sozialgericht eingeholte Sachverständigengutachten für Leistungsberechtigte ungünstig ist.
Was ist die Beratungs- und Prozesskostenhilfe?
Darüber hinaus können Personen, die die erforderlichen Mittel für eine anwaltliche Vertretung aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen (z. B. Bezug von Bürgergeld, Grundsicherung nach SGB XII oder BAföG) nicht aufbringen können, finanzielle Hilfen zur Rechtsdurchsetzung erhalten.
Beratungshilfe
Die Beratungshilfe umfasst die Beratung und rechtliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin gegenüber Dritten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und ist im Sozialrecht ab dem Widerspruch möglich.
Ein Antrag auf Beratungshilfe ist beim örtlich zuständigen Amtsgericht zu stellen. Leistungsberechtigte müssen ihre Einkommens- und Ausgabennachweise sowie Unterlagen der konkreten rechtlichen Streitigkeit vorlegen. Hierzu genügt in den meisten Fällen der Ablehnungsbescheid des Leistungsträgers. Das Amtsgericht stellt einen so genannten Beratungshilfeschein aus, mit dem die Beratung und ggf. anwaltliche Vertretung in Anspruch genommen werden kann. Die Beratungshilfe kann auch direkt über die anwaltliche Vertretung nach Vorlage der Einkommens- und Vermögensnachweise gestellt werden. Die anwaltliche Vertretung kann 15,00 EUR in Rechnung stellen.In den Bundesländern Bremen und Hamburg wird die Beratungshilfe ausnahmsweise nur durch öffentliche Stellen gewährt - in Bremen zum Beispiel durch die Arbeitnehmerkammer und den Anwaltsverein.
Prozesskostenhilfe
Die Prozesskostenhilfe (§ 114 ZPO) deckt die Kosten für die anwaltliche Vertretung bei Gericht oder Gerichtskosten für ein Gerichtsverfahren ab.
Sie wird allerdings nur gewährt,
- wenn Leistungsberechtigte wirtschaftlich nicht in der Lage sind, eine anwaltliche Vertretung zu bezahlen,
- die Klage oder der Antrag auf eine einstweilige Anordnung Aussicht auf Erfolg hat,
- der Prozess nicht mutwillig erscheint und
- die anfallenden Kosten nicht von einer Rechtsschutzversicherung oder einer anderen Stelle übernommen werden.
Je nach wirtschaftlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person wird zwischen der Prozesskostenhilfe ohne und mit Ratenzahlung unterschieden.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen, wo die Klage eingereicht wird (§ 73a SGG, § 117 ZPO). Im Antrag müssen die Leistungsberechtigten den Streit mit den Beweismitteln darlegen und ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit entsprechenden Nachweisen belegen. Häufig wird der Antrag direkt mit der Klage über die anwaltliche Vertretung gestellt.
Wer Prozesskostenhilfe beantragt, verpflichtet sich dazu, in den vier Jahren nach rechtskräftigem Abschluss des gerichtlichen Verfahrens alle Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen mitzuteilen. Das Gericht kann dies außerdem nachprüfen. Verbessern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse, müssen die Kosten für den Rechtsstreit (in Verfahren vor den Sozialgerichten sind hiervon nur die Kosten für die anwaltliche Vertretung betroffen) an die Staatskasse zurückgezahlt werden.
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Urteile zur Prozesskostenhilfe
REHADAT-Recht -
Broschüre des Bundesministerium der Justiz (BMJ) zu Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe
PDF | 1000 KB -
Antragsformulare für Beratungs- und Prozesskostenhilfe
Justizportal des Bundes und der Länder -
Orts- und Gerichtsverzeichnis, um das zuständige Gericht zu finden
Justizportal des Bundes und der Länder
Wer bietet Rechtsberatungen und andere Hilfen an?
Rechtsberatungen sind zum Beispiel bei Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen für Sozialrecht sowie bei Verbänden oder Selbsthilfeorganisationen für Mitglieder möglich. Manche Selbsthilfeorganisationen bieten mit der Mitgliedschaft auch einen Zusatzvertrag für eine rechtliche Vertretung an.
- Sozialverband VdK Deutschland e. V.
- Sozialverband Deutschland e. V. (SoVD)
- rbm gGmbH - „Rechte behinderter Menschen“ des DBSV (Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e. V.)
- Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e. V. (BSK)
- Deutscher Diabetiker Bund e. V.
- Medizinrechts-Beratungsnetz der Medizinrechtsanwälte e. V.
Ergänzende Unabhängige Teilhabeberatung (EUTB)
Die Ergänzende Unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) richtet sich an Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen sowie deren Angehörige. Die Beratung ist kostenlos. Die EUTB bieten keine Rechtsberatung oder -vertretung an, kann aber bei der Antragstellung helfen oder einen Überblick geben, welche Leistungen wo beantragt werden können.
Hinweis
Dieser Artikel wurde in Kooperation mit Rechtsanwältin Sabine Westermann erstellt (Stand: Februar 2024).