Häufige Ablehnungsgründe der Krankenkasse

Der Versorgungsprozess kann lang und anstrengend sein. Nicht immer erhält man sein gewünschtes Hilfsmittel. Unter Umständen lehnen die Leistungsträger den Antrag ab.

Ein Widerspruch führt aber häufig zum Erfolg. Dafür ist es wichtig, die Argumentation der Leistungsträger zu verstehen. Informieren Sie sich hier, was häufige Gründe für die Ablehnung eines Hilfsmittels sind und welches Urteil in einem Klageverfahren zugunsten der Antragstellenden ausgefallen ist.

Ablehnungsgründe

Der GBA hat zu dem neuartigen Hilfsmittel noch keine Empfehlung abgegeben.

Das Hilfsmittel ist weder eine Behandlungsmethode an sich, noch wird es in Kombination mit einer neuen Behandlungsmethode angewandt. Es dient allein dem Behinderungsausgleich; deshalb braucht das Hilfsmittel auch keine GBA-Empfehlung.

Zu dem Hilfsmittel liegen noch keine evidenzbasierten Studien vor.

Das Hilfsmittel verfügt über eine CE-Kennzeichnung und hat daher als grundsätzlich geeignet und sicher zu gelten.

Die versicherte Person ist bereits mit einem hochwertigen Hilfsmittel versorgt und hat keinen Anspruch auf eine technische Weiterentwicklung.

Solange der Behinderungsausgleich nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem nicht behinderten Menschen erreicht ist, hat der Betroffene Anspruch auf bessere, hochwertigere, dem aktuellen medizintechnischen Stand entsprechende Leistungen!

Das Hilfsmittel gleicht die bestehende Behinderung (Querschnittslähmung) gar nicht vollständig aus.

Ein vollständiges Gleichziehen mit den nahezu unbegrenzten Möglichkeiten nicht behinderter Menschen ist nicht erforderlich; es reicht aus, wenn die ausgefallene Körperfunktion auch nur teilweise ausgeglichen wird.

Die versicherte Person ist bereits mit einem hochwertigen Rollstuhl versorgt; damit kann sie sogar weitere Strecken zurücklegen, als mit einem Exoskelett.

Ein Rollstuhl gewährleistet nur einen mittelbaren Behinderungsausgleich, während ein Exoskelett den Ausgleich der Behinderung unmittelbar herbeiführt. Eine sitzende Fortbewegung ist kein Ersatz für die Grundbedürfnisse Stehen und Gehen.

Die Nutzungsdauer ist aufgrund der Schwere der Behinderung auf wenige Stunden täglich limitiert.

Das aufrechte, selbstbestimmte Gehen beinhaltet einen nachvollziehbaren großen Bewegungszugewinn, der sich potentiell in allen Bereichen des täglichen Lebens auswirken kann.

Das Hilfsmittel ist unwirtschaftlich.

Die Wirtschaftlichkeit eines Hilfsmittels zum unmittelbaren Behinderungsausgleich ist grundsätzlich zu unterstellen. Sie ist erst dann zu überprüfen, wenn es mehrere funktionell gleich geeignete Produkte gibt.

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