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1. Wer bezahlt Bau- und Umbaumaßnahmen?

Der Umbau von vorhandenem Wohnraum zur Beseitigung von Barrieren ist je nach Umfang mit hohen Kosten verbunden. Meistens müssen diese Umbauten vom Betroffenen aus Eigenmitteln finanziert werden. In Einzelfällen können jedoch verschiedene Kostenträger Zuschüsse zur Baumaßnahme gewähren. Der Staat gewährt unter Umständen günstige Darlehen und hilft mit Steuererleichterungen.

Welcher Kostenträger für einen Zuschuss infrage kommt, hängt auch von der Ursache der Behinderung ab. Die möglichen Hilfsmaßnahmen unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland.
 

Antrag vor Baubeginn stellen

Entscheidend ist, dass Anträge stets vor Beginn des Umbaus gestellt werden müssen! Bevor die Bewilligung schriftlich vorliegt, darf nicht mit dem Umbau begonnen werden. Außerdem ist die korrekte Antragsformulierung von Bedeutung.


1.1. Gesetzliche Unfallversicherung

Rührt die Behinderung von einer anerkannten Berufskrankheit oder einem Arbeitsunfall her, ist der Kostenträger die gesetzliche Unfallversicherung beziehungsweise die jeweilige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. Gesetzliche Grundlage dafür ist § 41 SGB VII in Verbindung mit den Wohnungshilfe-Richtlinien.


1.2. Rentenversicherung / Agentur für Arbeit / Integrationsämter

Menschen mit Behinderungen, die einer Arbeit nachgehen, haben grundsätzlich einen Anspruch auf die behindertengerechte Gestaltung ihres Wohnraums. Welcher Kostenträger hier zuständig ist, hängt von den geleisteten Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung ab: Wer mehr als 15 Jahre Beiträge geleistet hat, wird von seiner zuständigen Rentenversicherung unterstützt (Deutsche Rentenversicherung Bund (alt BfA), Deutsche Rentenversicherung Nord (alt LVA).

Bei weniger als 15 Jahren Beitragszahlung - und auch für Auszubildende - ist in der Regel die Bundesagentur für Arbeit zuständig. Ausnahmen bilden Freiberufler, Selbstständige und Beamte. Für diese Personengruppen kann das Integrationsamt unter Umständen die Kosten übernehmen.

Geldleistungen werden von den Kostenträgern als Darlehen oder Zuschüsse erbracht. Es gibt Höchstgrenzen und auch das Einkommen des Antragsstellers hat Einfluss auf die Höhe. Grundlage dafür sind die § 17 und § 22 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV).


1.3. Sozial- und Grundsicherungsämter

Im Zuge der Eingliederungs- oder Altenhilfe können auch die Sozial- und Grundsicherungsämter bei der Beschaffung von behindertengerechtem Wohnraum helfen oder den Umbau einer vorhandenen Wohnung bezuschussen. Die Ämter springen allerdings erst dann ein, wenn kein anderer Kostenträger zuständig ist. Ihre Leistungen sind abhängig vom Einkommen und Vermögen der Antragsteller und werden unter Umständen nur als Darlehen vergeben. Das ergibt sich aus den Paragraphen 53 und 54 des SGB XII in Verbindung mit der Verordnung zu den Paragraphen 60, 70, 85 und 92 SGB XII.


1.4. Pflegekasse

Pflegebedürftige oder Menschen mit Behinderung, die Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz erhalten, können sich Umbaumaßnahmen von der Pflegekasse mit höchstens 2.557 EUR bezuschussen lassen. Der Zuschuss ist durch das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) seit dem 1. Januar 2013 einkommensunabhängig, d .h. der bisherige Eigenanteil entfällt. Weiter ermöglicht das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz, dass der Zuschuss bis zu 10.288 EUR gezahlt wird, wenn vier und mehr Pflegebedürftige gemeinsam in einer Wohnung leben (§ 40 SGB XI). Eine Maßnahme wird allerdings nur einmal gefördert, auch wenn sie mehreren Pflegebedürftigen zugutekommt und die Baumaßnahmen zeitlich auseinander liegen. Der Zuschuss kann bei erneuter Verschlechterung einer Krankheit oder Behinderung erneut beantragt werden.


1.5. Kreditprogramm der KfW

Die bundeseigene KfW-Bankengruppe bietet in ihrem Programm Nummer 155 einen günstigen Kredit zum barrierefreien Umbau von Wohnraum an. Es können bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten finanziert werden, maximal aber 50.000 EUR pro Wohneinheit. Die Kreditlaufzeiten reichen von 8 bis zu 30 Jahren, die Zinsbindung wird für 5 oder 10 Jahre garantiert.  Der effektive Zinssatz liegt momentan zwischen 1,15 und 1,8%. Den Kredit beantragen können Privatpersonen, Wohnungsunternehmen und –Genossenschaften sowie Mieter in Absprache mit dem Vermieter. Die Abwicklung und Auszahlung des Kredits übernimmt die jeweilige Hausbank.


1.6. Förderprogramme der Bundesländer

Viele Bundesländer haben eigene Förderprogramme zum Hausbau oder der Sanierung von Altbauten aufgelegt. Diese finden Sie übersichtlich zusammengefasst auf der Webseite www.baufoerderer.de.


1.7. Steuererleichterungen

Falls keine der oben genannten Alternativen infrage kommt, bleibt immer noch die Möglichkeit, Umbaukosten als ‚außergewöhnliche Belastungen‘ in der Steuererklärung geltend zu machen. Auch hier ist es unerlässlich, sich vor Beginn der Umbaumaßnahmen beim eigenen Finanzamt zu erkundigen, welche Dokumente (Rechnungskopien, Behindertenausweis, Atteste etc.) dafür vorgelegt werden müssen.


2. Wer hilft weiter?

Behindertenvereine und soziale Einrichtungen in Ihrer Umgebung helfen Ihnen bei der Antragsformulierung oder vermitteln Ihnen kompetente Hilfe. Viele Verbraucherberatungsstellen bieten ebenfalls einen solchen Service an. Weitere Informationen finden Sie unter dem Punkt "Weiterführende Links".


3. Weiterführende Links